§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ”Campus Regensburg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz “e.V.” führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 01.10 bis zum 30.09.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie studentischen Engagements am Campus der Hochschule und der Universität Regensburg.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke unter der Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist unpolitisch; er verfolgt keine politischen Zwecke im Hochschulkontext sowie im öffentlichen Leben.
Zudem unterstützt der Verein keine politischen Gruppierungen oder Gruppierungen, deren primäre Zwecke politische Interessen verfolgen, indem er sie bewirbt oder finanziell oder materiell unterstützt.
Der Verein verpflichtet sich, auf durch ihn durchgeführten Veranstaltungen solchen Gruppierungen keine Werbemöglichkeit und keinen Raum zu gewähren.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. ordentliche Mitgliedschaft
a) Jede/r ordentlich immatrikulierte Studierende der Hochschule Regensburg oder der Universität Regensburg kann Mitglied werden, sofern er/sie seinen/ihren Beitritt beantragt.
b) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
c) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme muss dann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gebilligt werden.
d) Aufnahmekriterium ist das glaubwürdige, zuverlässige und andauernde Eintreten für die Zwecke des Vereins.
e) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Fördermitgliedschaft
a) Jede juristische oder natürliche Person kann Fördermitglied werden, sofern er/sie seinen/ihren Beitritt beantragt.
b) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
c) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme muss dann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gebilligt werden.
d) Die Fördermitgliedschaft schließt eine ordentliche Mitgliedschaft sowie eine Ehrenmitgliedschaft aus.
e) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Ehrenmitgliedschaft
a) Jede natürliche Person kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, sofern sie bereits ordentliches Mitglied des Vereins war oder ist.
b) Der Antrag auf Ernennung zum Ehrenmitglied muss von einem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied schriftlich beim Vorstand gestellt werden.
c) Die Ehrenmitgliedschaft muss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gebilligt werden.
d) Die Ehrenmitgliedschaft schließt eine ordentliche Mitgliedschaft sowie eine Fördermitgliedschaft aus.
Mitglieder die zum Ehrenmitglied ernannt werden, verlieren dadurch jeden anderen Mitgliederstatus.
e) Ein Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.
4. Änderung des Mitgliederstatus
a) Ein ordentliches Mitglied wird zu Beginn einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung zum Fördermitglied, wenn es unentschuldigt bei einer Mitgliederversammlung fehlt und nicht in einer Entschuldigung erklärt, weiter als ordentliches Mitglied aktiv sein zu wollen.
Mitglieder des Vorstands sind von dieser Regelung nicht betroffen.
b) Die Änderung des Mitgliederstatus vom ordentlichen Mitglied zum Fördermitglied oder umgekehrt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Die Änderung vom Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied setzt zusätzlich voraus, dass bereits eine ordentliche Mitgliedschaft bestand.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
Die Änderung muss dann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gebilligt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu unterstützen und aktiv mitzuarbeiten.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben nur gleiches Stimm- und Wahlrecht, wie ordentliche Mitglieder, wenn sie in der Mitgliederversammlung anwesend sind.
Bei Abwesenheit, entschuldigt, wie auch unentschuldigt zählen sie nicht zu den stimmberechtigten Mitgliedern.
Fördermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
3. Jedes ordentliche Mitglied soll an jeder Mitgliederversammlung teilnehmen und sich aktiv bei den Veranstaltungen des Vereins einbringen.
4. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
5. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme der Regelungen in §4.6 und §11.10 keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Mitglieder können bei, vom Vorstand genehmigten vereinsdienlichen Fahrten einen Reisekostenantrag an den Vorstand stellen. Eine Kostenübernahme ist nur über einen solchen Antrag möglich.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt gegenüber dem Vorstand erklärt,
b) wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss beschließt und ein wichtiger Grund, wie ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder Schädigung des Vereinsansehens, vorliegt,
c) durch Tod.
2. Die Fördermitgliedschaft endet:
a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt,
b) wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss beschließt und ein wichtiger Grund, wie ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder Schädigung des Vereinsansehens, vorliegt,
c) wenn es laut §3.4 a) unentschuldigt bei einer Mitgliederversammlung fehlt und bereits in einer vorherigen Mitgliederversammlung aus selbigen Grund zum Fördermitglied erklärt wurde,
d) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. Die Ehrenmitgliedschaft endet:
a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt,
b) wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss beschließt und ein wichtiger Grund, wie ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder Schädigung des Vereinsansehens, vorliegt,
c) durch Tod.
4. Der Ausschluss muss zuvor auf der Tagesordnung angekündigt worden sein. §7.6b) findet keine Anwendung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden einem ausscheidenden Mitglied keine Einlagen oder Beiträge zurückerstattet.
Eventuelle durch den Verein gespeicherte, personenbezogene Daten der Mitglieder werden durch den Datenschutzbeauftragten gelöscht.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.
3. der oder die Revisor*in.
4. der oder die Datenschutzbeauftragte.
§7 Mitgliederversammlung
1. Jedes ordentliche Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich, wenn ein ordentliches Mitglied eine Vollmacht für ein anderes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied ausstellt und dieses beauftragt, das Stimmrecht stellvertretend auszuüben.
Dies muss dem Vorstand spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden.
Jedes ordentliche Mitglied darf nur eine Stimmrechtsübertragung ausüben.
2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder ihr Stimmrecht durch Anwesenheit oder durch Stimmrechtsübertragung wahrnehmen kann.
Als anwesend und stimmberechtigt gilt ein Ordentliches Mitglied ebenso, wenn es sich per Videokonferenzschaltung an der Mitgliederversammlung beteiligen kann und sein Stimmrecht für alle weiteren Anwesenden erkennbar einsetzen und ausüben kann.
Eine Zuschaltung über einen Videokonferenzdienst muss dem Vorstand mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt werden, damit dieser geeignete Maßnahmen zur Bereitstellung der Videoschaltung treffen kann.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung nach Ablauf von 2 Wochen bis zu einem Monat mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse werden, soweit nicht anders vorgegeben, mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Die Mitgliederversammlung muss in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal zusammentreten.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Zur Wahrung genügt die Textform der Mitteilung.
6. a) Jedes Mitglied im Sinne von §3 kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
b) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder
b) die Einberufung von einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und des Zeitpunkts vom Vorstand verlangt wird, oder
c) ein Vorstand ausscheidet.
§8 Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung behält sich gegenüber dem Vorstand die Beschlussfassung in folgenden Punkten vor:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
2. Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
3. Satzungsänderungen.
4. Endgültige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
5. Einsetzung eines oder mehrerer Revisoren zur Überprüfung der Finanzen.
6. Einsetzung eines Beauftragten für Datenschutz.
7. Auflösung des Vereins.
§9 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war. §7.6 findet keine Anwendung.
2. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsvorsitzenden zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Vorsitzende die ganze Niederschrift.
3. Die Niederschrift ist in einem für alle Mitglieder zugänglichen Mitteilungsorgan zu veröffentlichen und bekannt zu geben.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Beisitzer zusammen.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Rechenschaftsberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß §3.
3. Der Vorstand soll
a) paritätisch durch Studierende der Hochschule und der Universität Regensburg gemäß §3.1a besetzt sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss Studierender der Hochschule beziehungsweise der Universität sein.
b) gendergerecht besetzt werden. Es wird versucht 50 Prozent durch Frauen*, Inter*, Nichtbinäre, Trans* sowie Agender*-Personen (FINTA*) zu besetzen. Mindestens eine FINTA*-Person muss Teil des Vorstands sein.
4. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt sie in 2 Wahlgängen nicht zustande, so genügt im folgenden Wahlgang die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt das Los.
a) Für jedes Amt findet ein eigener Wahlgang statt.
b) Zur Wahl kann sich jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins stellen, sofern es zum Zeitpunkt der Wahl an der Universität Regensburg oder der Hochschule Regensburg immatrikuliert ist.
c) Wird die Besetzung gemäß §11.3 nach der Wahl des Vorstandes nicht gewahrt, so ist diese in einem zweiten Wahlgang zu wiederholen.
Ist die Besetzung gemäß §11.3 danach noch nicht vorhanden, kann in einem dritten Wahlgang die Regelung unter §11.3 für eine Amtszeit des Vorstands ausgesetzt werden.
5. Der Vorstand hat die Amtsgeschäfte für ein Jahr inne.
Wiederwahl ist möglich.
6. Der alte Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte bis zur Übernahme durch den neuen Vorstand weiter, längstens jedoch ein halbes Geschäftsjahr ab Ablauf der Amtszeit.
Mit Ablauf seiner Amtszeit hat der Vorstand den neu gewählten Vorstand einzuweisen und ihm die Akten, Geld- und Sachmittel auszuhändigen.
7. Der Vorstand hat bei Ende seiner ordentlichen Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
10. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§12 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus seinem Amt aus:
1. nach Ablauf der Amtszeit und Übertragung der Amtsgeschäfte.
2. bei dauernder Verhinderung.
3. wenn ihm die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen entzieht.
4. auf eigenen Wunsch.
5. bei Austritt aus dem Verein.
§13 Revisor*innen und Datenschutzbeauftragte*r
1. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Revisoren wählen, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögen im Sinne der Satzung überwachen.
Sie haben am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Der Vorstand hat ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
2. Die Mitgliederversammlung kann einen Datenschutzbeauftragten ernennen.
Dieser muss laut §11.2 Vertretungsberechtigter des Vereins sein.
Der Datenschutzbeauftragte kümmert sich um die Wahrung und Einhaltung geltender Bestimmungen und Gesetzesregelungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
Er ist verpflichtet die Mitglieder des Vereins über geltende und neue Bestimmungen zu informieren und hat sicherzustellen, dass die Regelungen von allen Mitgliedern eingehalten, berücksichtigt und entsprechend umgesetzt werden.
§14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dies muss vorher auf der Tagesordnung angekündigt worden sein.
§7.6 b) findet keine Anwendung.
2. Der Verein wird aufgelöst, wenn nur noch drei ordentliche Mitglieder vorhanden sind.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen und die Werte des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zur studentischen Hilfe in Regensburg zu übergeben.
Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
4. Liquidator*innen sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, die Vorstände.
Regensburg, den 04.05.2022.